Nichtmenschliche Primaten sind hochkomplexe Wesen und besitzen ein fundamentales Interesse daran, zu leben und körperlich und geistig unversehrt zu bleiben. Die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in der Schweiz tragen diesen Interessen aber kaum Rechnung, weshalb Primaten des Schutzes durch Grundrechte bedürfen. Um die Forderung nach Grundrechten umzusetzen, wird ein konkreter Vorschlag für eine kantonale Initiative gemacht, die die Verankerung von Grundrechten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten auf kantonaler Verfassungsstufe verlangt.
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Einleitung
Spätestens seit den Publikationen Charles Darwins lässt sich ein Festhalten an Weltbildern, die den Menschen als „Krone der Schöpfung“ oder als Spitze einer „Grossen Kette der Wesen“ darstellen, nicht mehr rechtfertigen. Trotz der ausserordentlichen Eigenschaften, die der Mensch im Laufe der Zeit entwickelt hat, dürfen wir nach Darwin „nicht vergessen, dass er nur eine der verschiedenen exceptionellen Formen der Primaten ist.“[1] Der Mensch reiht sich genauer gesagt in eine Ordnung von über 300 Primatenspezies ein.[2] Primaten zeichnen sich im Vergleich zu vielen anderen Tieren durch ihr grosses Gehirn, ihre komplexe Sozialstruktur und ihre hohe physische und psychische Leidensfähigkeit aus. Für Primaten, die nicht der Spezies Homo sapiens angehören, werden diese Fähigkeiten und Eigenschaften jedoch regelmässig zum Verhängnis: Nichtmenschliche Primaten gelten zum Beispiel als besonders attraktiv für biomedizinische Forschung, sie werden zur Belustigung und zu Bildungs- und Konservierungszwecken ausgestellt, und sie werden als exotische Haustiere gehalten.
Je mehr wissenschaftliche Erkenntnisse wir über die bemerkenswerten Eigenschaften von nichtmenschlichen Primaten erlangen, desto schwieriger wird es, solche Praktiken moralisch zu rechtfertigen. Einer der zentralsten Gerechtigkeitsgrundsätze lautet, dass Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. In diesem Positionspapier zeigen wir auf, dass nichtmenschliche Primaten in Bezug auf ihre Interessen, nicht zu leiden und nicht getötet zu werden, menschlichen Primaten gleichwertig sind und ihnen deshalb wie den Menschen ein Grundrecht auf Leben und ein Grundrecht auf Unversehrtheit zusteht.
Diese Ausweitung des grundrechtlichen Schutzes auf nichtmenschliche Primaten drängt sich in Anbetracht des moralischen Fortschrittes in Richtung einer diskriminierungsfreien Gesellschaft auf, den wir seit einigen Jahrzehnten erleben. Noch vor nicht all zu langer Zeit wurden bestimmte Menschen aufgrund willkürlicher Kriterien wie Hautfarbe, Ethnie, Herkunft oder Geschlecht als minderwertig eingestuft und diskriminiert. Diesen angeblich primitiven Menschen wurden viele, wenn nicht sogar alle, Grundrechte entzogen. Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Misshandlung und die Verweigerung angemessener politischer Repräsentation sind nur einige der Ungerechtigkeiten, die diesen Menschen widerfahren sind. Vielerorts ist es dank intensiven gesellschaftlichen Debatten gelungen, diese Menschen in den Kreis der Grundrechtsträger aufzunehmen und dadurch ihre Interessen als moralisch und rechtlich gleichwertig anzuerkennen. Sklaverei und Leibeigenschaft wurde formell abgeschafft und Menschen, die ehemals der Zwangsarbeit unterworfen waren, werden nun auf nationaler und internationaler Ebene in ihren Grundrechten geschützt.[3] Frauen ist es gelungen, das Stimm- und Wahlrecht sowie vollständige Eigentumsrechte zu erlangen.[4] Die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderungen werden heute ebenfalls durch Grundrechte geschützt.[5] Zudem werden im Bereich von LGBT-Rechten immer mehr Fortschritte erzielt.[6] Trotz des bestehenden Verbesserungspotenzials stellen all diese rechtlich-moralischen Fortschritte unerlässliche Meilensteine in der Schaffung einer gerechteren Gesellschaft dar.
Mitgefühl und eine rationale Anwendung moralischer und rechtlicher Prinzipien drängen sich indessen nicht nur bei Menschen auf, sondern auch bei nichtmenschlichen Tieren. Ziel dieses Positionspapieres ist es, aufzuzeigen, dass die Interessen von nichtmenschlichen Primaten durch Grundrechte geschützt werden müssen. Konkret fordern wir die Einführung eines Grundrechts auf Leben und eines Grundrechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten auf kantonaler Verfassungsstufe. Zu diesem Zweck stellen die nächsten Kapitel dar, über welche besonderen Fähigkeiten und Interessen nichtmenschliche Primaten verfügen und dass die heutige Schweizer Rechtslage und Praxis selbst die fundamentalsten dieser Interessen – wie jene nach Leben und Unversehrtheit – trivialen menschlichen Interessen unterordnet. Wie wir zeigen, bedürfen Primaten deshalb des Schutzes durch Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit, um die Sicherstellung ihrer vitalen Interessen zu garantieren. Mögliche Einwände und Bedenken, die gegen diese Forderung nach Grundrechten für nichtmenschliche Primaten erhoben werden können, erweisen sich als unbegründet. Um die Erkenntnisse dieses Positionspapiers in praktische Form zu giessen, präsentieren wir im letzten Kapitel unseren konkreten Vorschlag für die kantonale Initiative „Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit für alle Primaten“ im Kanton Basel-Stadt.
Primaten
Biologische Systematik und Verteilung
Primaten bilden eine eigene Ordnung innerhalb der Klasse der Säugetiere und umfassen sowohl menschliche wie auch nichtmenschliche Primaten.[7]
Innerhalb der Überfamilie der Menschenartigen können die zwei Familien Gibbons und Menschenaffen unterschieden werden. Zu den letzteren werden die Spezies Borneo- und Sumatra-Orang-Utan, Westlicher und Östlicher Gorilla, Schimpanse, Bonobo sowie der Mensch gezählt.[8]Freilebende nichtmenschliche Primaten sind auf der Erde weit verbreitet und kommen in Afrika, Indien, Südostasien und Südamerika vor.[9] Viele nichtmenschliche Primaten leben allerdings in Gefangenschaft, dies vor allem in Nordamerika und Europa. Nichtmenschliche Primaten werden in der Schweiz entweder in Zoos oder in Käfigen privater Unternehmen oder öffentlicher Universitäten gehalten. Im Kanton Basel-Stadt etwa wurden im Jahr 2014 knapp 180 nichtmenschliche Primaten in der Forschung eingesetzt, was 71% aller schweizweit für Forschungszwecke gehaltenen nichtmenschlichen Primaten entspricht.[10] Im Zoo Basel lebten im Jahr 2015 zusätzlich rund 130 nichtmenschliche Primaten.[11] Wenn die Zahl der in der Tierversuchsforschung eingesetzten nichtmenschlichen Primaten mit jener des Vorjahres vergleichbar bleibt, existieren derzeit allein in Basel-Stadt gesamthaft mehr als 300 nichtmenschliche Primaten.
Eigenschaften und Fähigkeiten
Zu den Charakteristiken, die alle Primaten verbinden, gehören – abgesehen von physischen Eigenschaften, wie spezialisierte Nervenenden in Händen und Füssen oder separate Greifzehen[12] – ausserordentliche Verhaltensmerkmale und Fähigkeiten.
So verfügen Primaten über eine hohe soziale Intelligenz, deren Entstehung und Entwicklung insbesondere auf die Anforderungen ihres komplexen Soziallebens zurückzuführen ist.[13] Junge Primaten bleiben verhältnismässig lange von Erwachsenen abhängig. Dies erlaubt es ihnen, die notwendigen Fähigkeiten zu erlernen, die für das Überleben und Funktionieren in einer komplexen sozialen Gruppe unabdingbar sind.[14] Dazu gehört die Fähigkeit, Empathie gegenüber anderen Primaten zu empfinden.[15] In einer Studie an Rhesusaffen konnte zum Beispiel festgestellt werden, dass diese es bevorzugen, auf Essen zu verzichten, wenn sie dadurch verhindern können, dass ihren Kameraden Elektroschocks zugefügt werden.[16] Primaten trauern ausserdem um verstorbene Bekannte.[17]
Wie menschliche Primaten kennen auch nichtmenschliche Primaten soziales Lernen, das zuerst durch die Mutter und später durch erweiterte Gruppen gefördert wird.[18] Durch die „do-as-I-do“-Lerntechnik bringen sich Primaten gegenseitig bei, wie man Futter beschafft, am besten den Wald durchstöbert oder Werkzeuge gebraucht und herstellt.[19] Insbesondere – aber nicht nur – bei Menschenaffen spricht man dabei auch von eigenen Kulturen und Traditionen.[20] So wurde zum Beispiel bei zwei Schimpansengruppen in Westafrika beobachtet, dass die westlich des Flusses Sassandra-N’Zo lebende Gruppe die Tradition pflegt, Nüsse auf eine bestimmte Weise zu knacken. Die östlich des Flusses lebende Gruppe hingegen knackt keine Nüsse, obwohl das Vorkommen an Nüssen auf beiden Seiten des Flusses vergleichbar ist.[21]
Auch die Tatsache, dass Primaten ausserordentlich gut im Kommunizieren sind, überrascht kaum. Sie tauschen sich sowohl mit Artgenossen als auch mit Individuen anderer Spezies durch Vokalisierung sowie durch Gestik aus. Dabei verfügen sie über individualisierte Laute und Dialekte.[22] Bestimmte Primaten haben ausserdem gelernt, mit abstrakten Symbolen zu kommunizieren. Zum Beispiel beherrscht der Bonobo Kanzi, der bei der Ape Cognition and Conservation Initiative (ACCI) in Iowa lebt und dessen kognitive Fähigkeiten über Jahrzehnte untersucht wurden, mehr als 400 Lexigram-Symbole (die auf einer Tastatur abgebildet sind). Dies erlaubt ihm, mit Menschen über Objekte, Orte, Aktivitäten, Erlebtes und zukünftige Pläne zu kommunizieren.[23] Schimpansen konnten sogar dabei beobachtet werden, wie sie eine von ihnen erlernte Zeichensprache jungen Schimpansen weitervermittelten und diese die Sprache ohne weiteres menschliches Zutun erlernten.[24]
Primaten verfügen ferner über die Fähigkeit, sich geistig in andere Individuen hineinzuversetzen. Einige Primaten tricksen andere dadurch aus, dass sie deren Verhalten vorhersehen, indem sie darauf achten, was diese sehen, hören oder beabsichtigen – und ihr eigenes Verhalten entsprechend anpassen.[25] Dieses Verhalten ist verknüpft mit der Fähigkeit von Primaten, mentale Zeitreisen zu unternehmen. Das heisst, dass sie sich an vergangene Ereignisse erinnern und zukünftige Ereignisse voraussehen können. Entgegen einer lange verbreiteten These haben neueste Forschungen bei Primaten gezeigt, dass sie künftige Bedürfnisse, wie zum Beispiel Durst oder Hunger, vorhersehen können, selbst wenn sie das betreffende Bedürfnis zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht verspüren.[26] Der Schimpanse Santino konnte ausserdem in einem schwedischen Zoo dabei beobachtet werden, wie er systematisch Steine und andere Wurfgeschosse sammelte und versteckte, um sie später herauszuholen und Besuchergruppen, die an seinem Gehege vorbeikamen, damit zu bewerfen.[27] Zudem können sich Primaten selbst im Spiegel erkennen ein unter Forschern anerkannter Beweis für ein Ichoder Selbstbewusstsein.[28]
Schliesslich steht heute ausser Frage, dass Primaten höchst schmerzempfindungsfähige Individuen sind. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass alle Primaten über ein hochentwickeltes zentrales Nervensystem verfügen und ähnliche Neuronen- und Hirnstrukturen aufweisen.[29] Nichtmenschliche Primaten sind nicht nur in der Lage, physischen Schmerz zu empfinden, sondern sie können durchaus auch psychisch leiden. Primaten können sowohl psychische Krankheiten wie Depressionen als auch schwere Verhaltensstörungen durch negative Ereignisse wie soziale Trennungen, sozialen Entzug, mütterliche Vernachlässigung oder Missbrauch erleiden.[30]
Dieser kurze Überblick zeigt, dass nichtmenschliche Primaten Individuen mit einer hohen sozialen Intelligenz, Selbstbewusstsein, Zukunfts- und Vergangenheitssinn sowie ausgeprägter Schmerzempfindungsfähigkeit sind.
Tierschutzrecht
In der Schweiz sind auf nichtmenschliche Primaten verschiedene tierschutzrechtliche Bestimmungen anwendbar. Der nachfolgende Überblick wird aufzeigen, dass dieser Rechtsschutz ungenügend ist, da der Kern der Interessen nichtmenschlicher Primaten auf Leben und Unversehrtheit nicht geschützt ist. Dieser unzureichende Rechtsschutz wirkt sich auch in der Praxis aus: Die im Tierschutzgesetz vorgesehenen Interessenabwägungen fallen in aller Regel zuungunsten der Tiere aus. Eine ernsthafte Verbesserung des Schutzes der Interessen nichtmenschlicher Primaten ist deshalb nur durch die Einführung von Grundrechten zu erreichen, welche den Kerngehalt der Interessen auf Leben und Unversehrtheit garantieren. Ein Blick auf die internationale Rechtslage wird aufzeigen, dass die Forderung nach Grundrechten für nichtmenschliche Primaten in anderen Staaten schon beträchtliche Erfolge erzielen konnte und die Schweiz hier entsprechenden Nachholbedarf hat.
Rechtslage in der Schweiz
Bestehende Rechtslage in der Schweiz
Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat der Bund die Kompetenz zur Regelung des Schutzes von nichtmenschlichen Tieren, von welcher er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes (TschG) Gebrauch gemacht hat. Zweck des Tierschutzgesetzes ist gemäss Art. 1 TSchG der Schutz der Würde und des Wohlergehens von Tieren. Der Würdeschutz ergibt sich bereits aus Art. 120 Abs. 2 BV, welcher festlegt, dass der Bund der Würde der Kreatur Rechnung tragen muss. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt dieser verfassungsrechtliche Würdeschutz sowohl für Tiere und Pflanzen und ist entgegen dem Wortlaut („Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut“) nicht nur bei der Gentechnologie zu beachten, sondern hat generelle Anwendung in der Rechtsordnung.[31] Das heisst, ihm muss von der Legislative, der Judikative und der Exekutive in all ihren Handlungen und Aufträgen Rechnung getragen werden. Unter „Würde“ versteht das TSchG gemäss Art. 3 Bst. a TSchG den Eigenwert eines Individuums, der geachtet werden muss. Das TschG macht dabei von einer Interessenabwägung abhängig, ob dieser Eigenwert gewahrt oder missachtet wird. Eine solche Missachtung liegt gemäss TSchG nur dann vor, „wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.”[32]
Das TSchG bestimmt sodann in Art. 4 Abs. 1 dass jeder, der mit nichtmenschlichen Tieren umgeht, deren Bedürfnisse in bestmöglicher Weise zu berücksichtigen hat sowie – „soweit es der Verwendungszweck zulässt“ – für ihr Wohlergehen zu sorgen hat. Insbesondere darf gemäss Abs. 2 niemand „ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.”[33]
Der generelle Grundsatz, gemäss welchem Eingriffe in die Interessen von Tieren gerechtfertigt sind, wenn diesen überwiegende Interessen entgegenstehen, wird im TSchG durch eine Reihe von
Bestimmungen spezifiziert. So wen-
det Art. 19 Abs. 4 TSchG das Prinzip der Interessenabwägung auf Tierversuche an. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Tierversuch dann unzulässig, „wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem
Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.[34] Des Weiteren regeln die Art. 17 ff. TSchG, dass Tierversuche bewilligungspflichtig und auf das
unerlässliche Mass zu beschränken sind, wenn sie nichtmenschlichen Tieren Schmerzen, Angst oder weitere Schäden zufügen oder ihre Würde in anderer Weise missachten.
Der Bundesrat hat die Bestimmungen des TSchG in der Tierschutzverordnung (TSchV) konkretisiert. Diese enthält mehrere Bestimmungen, die explizit nichtmenschliche Primaten betreffen, wie beispielsweise Bestimmungen zu Haltebewilligungen (Art. 92 Abs. 1 Bst. b TSchV), zur Art der eingesetzten Primaten in Tierversuchen (Art. 118 Abs. 4 TSchV) sowie zu den spezifischen Anforderungen an die Haltebedingungen (Ziff. 14 und Tabelle 3 des Anhangs zur TSchV).
Auf den ersten Blick scheinen diese Bestimmungen ambitioniert zu sein.[35] Wer jedoch genauer hinsieht, entdeckt schnell, dass die bestehende Rechtslage durch zwei <b geprägt ist, die sich für den Schutz der Interessen nichtmenschlicher Primaten verheerend auswirken.
Der erste Mangel ist ein rechtlicher: Die Bestimmungen des TSchG und der TSchV sehen vor, dass selbst der Kern der Interessen auf Leben und Unversehrtheit einer Interessenabwägung unterliegt.[36] Nichtmenschliche Primaten können deshalb jederzeit getötet oder es kann auf schwerwiegendste Weise in ihre körperliche und geistige Unversehrtheit eingegriffen werden, wenn entgegenstehende Interessen dies rechtfertigen. Anders als Menschen, deren Interessen auf Leben und Unversehrtheit durch den Kerngehalt ihrer Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit geschützt sind, fehlt ein solcher Kerngehaltsschutz für die Interessen nichtmenschlicher Primaten gänzlich. Damit schützen die bestehenden Normen die Interessen auf Leben und Unversehrtheit von nichtmenschlichen Primaten wesentlich schlechter als die vergleichbaren Interessen von menschlichen Primaten.
Dass die im Tierschutzgesetz vorgesehene Interessenabwägung keinen Schutz des Kerns der Interessen auf Leben und Unversehrtheit mit sich bringt, wird auch vom Bundesgericht bestätigt. Dieses musste sich im Jahr 2009 mit der rechtlichen Zulässigkeit von Rhesusaffenversuchen an der Universität Zürich und der ETH Zürich auseinandersetzen.[37] Obwohl das Bundesgericht in den konkreten Fällen den Entscheid fällte, dass die Versuche wegen des gänzlich unwahrscheinlichen Erkenntnisgewinns unzulässig sind, hielt es am Grundsatz fest, dass bei einem genügenden Erkenntnisgewinn selbst in die vitalsten Interessen von nichtmenschlichen Primaten eingegriffen werden kann.
Das zweite damit verbundene Defizit liegt in der mangelhaften Anwendung der bestehenden Tierschutznormen. In der Praxis kommt es nämlich häufig dazu, dass die Interessen nichtmenschlicher Primaten nicht nur gewichtigeren entgegenstehenden Interessen weichen müssen, sondern vielfach auch trivialen Interessen untergeordnet werden.[38] Damit wird deutlich vom Wortlaut der bestehenden Tierschutzbestimmungen abgewichen, die einen Eingriff in tierliche Interessen nur beim Konflikt mit überwiegenden Interessen erlauben. Anders gesagt kommt es in der Anwendung also häufig zu unverhältnismässigen Eingriffen in das Leben und die Unversehrtheit von nichtmenschlichen Primaten, was in der Lehre darauf zurückgeführt wird, dass die im TSchG vorgesehene Interessenabwägung “strukturell anthropozentrisch prädisponiert”[39] ist.
Diese defizitäre Praxis wird zum Beispiel bei Tierversuchen deutlich.[40] Berichte aus der Bewilligungspraxis für Tierversuche zeigen auf, dass die vorgeschriebene Interessenabwägung häufig auf unzureichende Weise vorgenommen wird. Tierversuchskommissionen erachten es regelmässig als genügend, wenn die Forschenden selbst bestätigen, dass allfällige Erkenntnisgewinne für neue Therapien in Aussicht stünden und diese gewichtiger als die Interessen der Versuchstiere seien.[41] Die Interessenabwägung verkommt so nicht selten zu einer blossen Formalie und die vitalen Interessen auf Leben und Unversehrtheit von nichtmenschlichen Primaten bleiben auf der Strecke.[42] Ein anschauliches Beispiel für diese Unterordnung fundamentaler Interessen von Primaten ist ein Versuch an Makaken, der vor wenigen Jahren an der Universität Freiburg durchgeführt wurde. Bei diesem Versuch wurden zwei Makaken elektronische Sonden ins Gehirn implantiert. Anschliessend wurde ihnen das Rückenmark chirurgisch durchtrennt, um ihre Hände halbseitig zu lähmen. Die Tiere wurden dann über Monate dazu angehalten, mit gelähmter Hand Futter aus Vertiefungen herauszuholen. Danach wurden die zwei gelähmten Makaken sowie zwei weitere Affen, deren Rückenmark nicht durchtrennt wurde, getötet und seziert.[44] Dieser Tierversuch wurde von der zuständigen kantonalen Kommission bewilligt, da sie das Leben und die Unversehrtheit der Primaten dem behaupteten potenziellen Erkenntnisgewinn unterordnete. Eine durch die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin durchgeführte Studie über den betreffenden Tierversuch kam allerdings zum Schluss, dass der konkrete Versuch mit dem Nützlichkeitsgrad 0 (“kein Nutzen oder nur ein fraglicher Nutzen erkennbar für Mensch und Tier”) hätte bewertet – und folglich abgelehnt – werden müssen. Diese Einschätzung wurde durch eine unabhängige Studie von australischen Forschern bestätigt.[45]
Der ungenügende Schutz durch das Tierschutzrecht sowie dessen unzureichende praktische Anwendung machen deutlich, dass rechtliche Massnahmen jenseits des TSchG getroffen werden müssen. Eine solche Massnahme ist die Verankerung von Grundrechten für nichtmenschliche Primaten. Dass dies gerade bei nichtmenschlichen Primaten besonders vordringlich ist, haben die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) und die Eidgenössische Kommission für Tierversuche (EKTV) in einem gemeinsamen Bericht zur Konkretisierung der Würde der Kreatur betont. So kamen beide Kommissionen zum Schluss, dass die bestehende Rechtslage gerade bei solch „‚höheren’ Tieren”[46] unzureichend ist:
„Menschenaffen verfügen in einem hohen Grade über ‚menschliche’ Eigenschaften wie Selbstbewusstsein, Individualität und Vernunftfähigkeit. Es stellt sich die Frage, ob der Schutz der Würde der Kreatur diesen besonderen Eigenschaften gerecht werden kann oder ob der Umgang mit Menschenaffen und möglicherweise mit allen Primaten über das Tierschutzgesetz hinaus noch speziell geregelt werden müsste.”[47]
Dieser Überblick über die Rechtslage und Praxis in der Schweiz macht deutlich, dass das Interesse nichtmenschlicher Primaten auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Leben nicht genügend geschützt ist. Anders als bei menschlichen Primaten wird der Kern ihres Interesses auf Leben und auf Unversehrtheit rechtlich nicht gewahrt, und in der Anwendung werden diese Interessen selbst trivialen menschlichen Interessen untergeordnet. Nichtmenschliche Primaten bedürfen deshalb des rechtlichen Schutzes durch Grundrechte, die über den bestehenden Tierschutz hinausgehen.
Politische Vorstösse in der Schweiz
In der jüngeren Vergangenheit wurden verschiedene Vorstösse im Parlament eingereicht, die auf eine Verbesserung des rechtlichen Schutzes von nichtmenschlichen Primaten zielten. Diese Vorstösse sind Ausdruck eines wachsenden Bewusstseins über die zuweilen eklatanten Missstände im rechtlichen Schutz von Primaten. Aktuell ist im Parlament die Behandlung der folgenden drei Motionen ausstehend, die 2015 im Parlament eingereicht wurden: die Motionen „Verbot von belastenden Tierversuchen an Primaten“[48], „Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungsund Haushaltsmittel”[49] sowie „Importverbot für Jagdtrophäen“[50].
Der unzureichende Primatenschutz wurde auch in den vergangenen Jahren immer wieder mit parlamentarischen Vorstössen moniert. Im Jahre 2006 wurde eine parlamentarische Initiative zu einem „Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten“[51] eingereicht, welche sich auf den von der EKTV und EKAH ausgearbeiteten Bericht „Forschung an Primaten – eine ethische Bewertung“ stützte. Auf eine Verbesserung des rechtlichen Schutzes von Primaten zielten ferner auch die Interpellationen „Stopp der Tierzucht in Zoos als Publikumsmagnet“[52], „Massnahmen gegen den illegalen Buschfleischhandel“[53] und „Marmosetten-Versuch der ETHZ“[54], die Anfrage „Würde der Tiere in Schweizer Zoos“[55] sowie das Postulat „Versuche an Primaten“[56] ab.
Zwar zeigen die hier genannten Vorstösse auf, dass das Parlament wiederholt die Besorgnis der Bevölkerung in Bezug auf den ungenügenden Schutz nichtmenschlicher Primaten diskutiert. Die gemachten Forderungen verpassen es jedoch, den herausragenden Fähigkeiten und Interessen von Primaten genügend Rechnung zu tragen, da keiner der Vorstösse auf die Gewährleistung eines Grundrechts auf Leben oder eines Grundrechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit abzielt. Diese Grundrechte sind gerade für nichtmenschliche Primaten unabdingbar, wie wir im Kapitel „Grundrechte für Primaten“ darlegen.
Internationale Forderungen nach Grundrechten
Auch auf internationaler Ebene sind die besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten von Primaten Anlass für rechtlich-politische Forderungen geworden.
Im April 2015 erkannte eine Richterin am New York Supreme Court implizit an, dass Schimpansen als Rechtspersonen gelten und Grundrechte auf Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit besitzen können. Das
Nonhuman Rights Project (NhRP) hatte das Gericht mit einer habeas corpus-Klage aufgefordert, die Rechtmässigkeit der Gefangenschaft zu prüfen, in der sich die Schimpansen
befanden.[57] In Deutschland reichte am 23. April 2014 die Giordano-Bruno-Stiftung die Petition
„Grundrechte für Menschenaffen“ beim Deutschen Bundestag ein. Die Petition fordert die Ergänzung des Art. 20a des deutschen Grundgesetzes mit dem folgenden Absatz: „Das Recht der Grossen
Menschenaffen auf persönliche Freiheit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird geschützt“. 2008 hiess die Umweltkommission des spanischen Parlamentes eine Vorlage gut, die es sich –
ähnlich wie die Petition im Deutschen Bundestag – zum Ziel gesetzt hat, die Forderungen des Great Ape Projects (GAP) umzusetzen. Das GAP ist eine durch die Philosophen Paola Cavalieri und Peter
Singer ins Leben gerufene Bewegung, die in vielen Ländern Fuss gefasst hat und auf politischem Weg versucht, Grundrechte für Menschenaffen einzufordern.[58] Das GAP setzt sich insbesondere dafür ein, dass das Grundrecht auf Leben, das Grundrecht auf körperliche
und geistige Unversehrtheit sowie das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit für Menschenaffen rechtlich verankert wird.[59]
Nebst diesen nationalen Fortschritten wird auch auf zwischenstaatlicher Ebene die Forderung nach Grundrechten für nichtmenschliche Tiere immer lauter. So fordern zum Beispiel die Universal Charter of the Rights of Other Species sowie die Declaration of Animal Rights, dass nichtmenschlichen Tieren ein Recht auf Leben, ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, ein Recht auf Bewegungsfreiheit sowie weitere Grundrechte zuerkannt werden.[60]
Dieser Blick über die Grenzen macht deutlich, dass unsere Forderung nach einem Grundrecht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschlichen Primaten Teil einer globalen Bewegung ist, die bereits bedeutende Erfolge verzeichnen konnte. Auch die Schweiz sollte die geltende Rechtslage für nichtmenschliche Primaten anpassen und diesen Grundrechte einräumen.
Grundrechte für Primaten
Warum Grundrechte?
Der obige Überblick verdeutlicht, dass das heutige Tierschutzrecht und dessen Anwendung für den Schutz der fundamentalen Interessen auf Leben und Unversehrtheit von nichtmenschlichen Primaten ungenügend sind, da nach geltendem Recht der Kern der Interessen nichtmenschlicher Primaten auf Leben und Unversehrtheit nicht geschützt ist und diese Interessen in der Praxis zudem selbst trivialen menschlichen Interessen untergeordnet werden. Wie auch die EKAH und die EKTV feststellen, bedürfen die Interessen nichtmenschlicher Primaten deshalb eines speziellen rechtlichen Schutzes. Dieser spezielle rechtliche Schutz kann durch Grundrechte gewährleistet werden. Denn Grundrechte bringen im Vergleich zum bestehenden Tierschutzgesetz mehrere zentrale Vorteile mit sich:
Grundrechte weisen nebst einem einschränkbaren Schutzbereich einen Kerngehalt auf, der unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf. Während also der normale Schutzbereich bei Konflikten mit anderen Interessen einer Abwägung zugänglich ist (siehe dazu das Unterkapitel “Grundrechtseinschränkungen”), dürfen die sich im Kerngehalt befindlichen Interessen nie abgewogen werden. Dieser Kerngehalt von Grundrechten garantiert, dass die zentralsten Aspekte eines durch ein Grundrecht geschützten Interesses nicht entgegenstehenden Interessen – und seien diese noch so gross – geopfert werden darf.
Im Vergleich zu blossen Verboten, wie etwa dem Verbot tierquälerischer Handlungen, haben Grundrechte ausserdem den Vorteil, dass sie genereller gefasst sind und somit Raum für eine dynamische Weiterentwicklung bieten, die wiederum einen verbesserten Schutz ermöglicht. So ist zum Beispiel das für Menschen garantierte Grundrecht auf Leben in Art. 10 Abs. 1 BV nicht gleichzusetzen mit dem strafrechtlichen Verbot, Menschen zu töten. Denn anders als aus diesem Verbot ergibt sich aus dem Grundrecht auf Leben eine positive Schutzpflicht des Staates in Fällen, in denen eine Tötung, ein Verschwindenlassen oder sonst eine Lebensgefährdung droht.[61] Grundrechte sind mit anderen Worten nicht auf ein negatives Verbot beschränkt, sondern geben zusätzlich eine positive Stossrichtung vor, nach welcher bestimmte Interessen (wie Leben und Unversehrtheit) zu schützen sind.
Ferner besitzen Grundrechte eine sozialgestaltende Funktion, welche durch Verbote nicht gedeckt wird. Auch Sachen werden durch Verbote „geschützt“, aber über Grundrechte verfügen nur Individuen, die besonders schützenswerte Eigenschaften und Interessen haben. Wer in den Kreis der Grundrechtsträger aufgenommen wird, geniesst einen höheren Status als Sachen oder Wesen, die nicht über diesen Status verfügen. Dem Konzept des Grundrechtsträgers kommt somit eine gesellschaftliche Signalwirkung zu: Durch die Anerkennung nichtmenschlicher Primaten als Grundrechtsträger wird gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedern ausgedrückt, dass die grundrechtlich geschützten Interessen nichtmenschlicher Primaten gleichwertig mit vergleichbaren Interessen anderer Grundrechtsträger sind. Das heisst, dass die Interessen aller Individuen, die Grundrechte auf Leben oder auf Unversehrtheit besitzen, in Bezug auf diese Interessen gleichwertig zu schützen sind.[62] Unter Grundrechtsträgern wird also mit gleich langen Ellen gemessen oder, anders ausgedrückt, Grundrechtsträger befinden sich auf gleicher Augenhöhe, wenn es um ihre durch Grundrechte geschützten Interessen geht. Dadurch wird garantiert, dass fundamentale Interessen nichtmenschlicher Primaten ernstgenommen und nicht trivialen menschlichen Interessen untergeordnet werden. Diese Funktion von Grundrechten erklärt auch, weshalb das Erlangen von Grundrechten historisch gesehen von zentraler Bedeutung war für Gruppen, die vorher rechtlich nicht ernstgenommen wurden. Der Kampf um Grundrechte war für Sklaven, Schwarze, Frauen, Behinderte und andere Gruppen nicht nur deshalb wichtig, weil dies mehr Verbote für andere mit sich brachte, sondern weil sie damit in den Kreis der Grundrechtsträger aufgenommen wurden.
Da Grundrechte einen derart starken rechtlichen und sozialen Schutz mit sich bringen, werden sie häufig auch als „Trümpfe“[63] bezeichnet. Sie schützen die Interessen ihrer Träger besonders gut und garantieren diese im Kerngehalt gar absolut. Für einen effizienten Schutz der Interessen nichtmenschlicher Primaten auf Leben und Unversehrtheit bedürfen diese deshalb eines Grundrechts auf Leben und eines Grundrechts auf Unversehrtheit.
Können nur Menschen Grundrechte haben?
Gibt es einen Grund, warum nur Menschen Grundrechte besitzen sollten? Wie oben aufgezeigt wurde, stellt die Spezies Homo sapiens keine eigene Ordnung innerhalb der Säugetiere dar. Vielmehr ist der Mensch eine von über 300 Primatenarten. Bedeutet dies, dass es keinen Unterschied zwischen menschlichen und nichtmenschlichen Primaten gibt? Diese Frage der „anthropologischen Differenz“ wird seit geraumer Zeit heftig diskutiert.
Argumente, welche regelmässig zur Begründung einer solchen Differenz ins Feld geführt werden, sind Rationalität, Konzeptdenken und Abstraktionsfähigkeit, Sprache, Bewusstsein und Empfindungsfähigkeit, Selbstbewusstsein, das Besitzen der Fähigkeit, sich in die Bewusstseinszustände anderer hineinzuversetzen, das Besitzen einer Seele, Humorfähigkeit, Antizipieren von zukünftigen Ereignissen oder Zuständen, ein Sinn für Ästhetik, Werkzeuggebrauch, Werkzeugherstellung, Technologie, freier Wille, die Fähigkeit, Regeln zu befolgen, Personsein oder Kultur.[64] Keine dieser Eigenschaften und Fähigkeiten stellt jedoch ein Unterscheidungsmerkmal dar, das allen und ausschliesslich Menschen zukommt und allen nichtmenschlichen Primaten fehlt.[65] Anspruchsvollere Eigenschaften und Fähigkeiten, wie ein Sinn für Ästhetik oder eine komplexe Sprache, mögen zwar – eng gefasst – nur Menschen besitzen. Jedoch handelt es sich dabei nicht um Eigenschaften und Fähigkeiten, die alle Menschen gleichsam besitzen. Kleinkindern, Menschen mit schweren geistigen Behinderungen oder Menschen mit fortgeschrittener Demenz mangelt es an diesen Eigenschaften und Fähigkeiten. Weniger anspruchsvolle Merkmale, wie Werkzeuggebrauch oder Bewusstsein, über die wohl alle Menschen verfügen, liegen hingegen auch bei nichtmenschlichen Primaten und anderen Tieren vor.
Abgesehen von der Zugehörigkeit zur Spezies Homo sapiens, die allen Menschen gemein ist, lässt sich deshalb keine Eigenschaft oder Fähigkeit finden, die eine anthropologische Differenz zwischen menschlichen und nichtmenschlichen Primaten begründen könnte. Ein Abstützen auf die Spezieszugehörigkeit zur Verleihung von Grundrechten verletzt jedoch das moralische Prinzip der Speziesneutralität, wonach gleichrangige Interessen unabhängig von der Spezieszugehörigkeit gleich berücksichtigt werden müssen. Rechte sollten grundsätzlich ebenso wenig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Spezies abhängig gemacht werden wie von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht, einer bestimmten Ethnie oder Altersgruppe.
Die Debatte um die anthropologische Differenz scheitert ausserdem nicht nur daran, dass es keinen moralisch relevanten Unterschied zwischen allen menschlichen und allen nichtmenschlichen Primaten gibt. Selbst wenn es so eine Differenz gäbe, griffe die Diskussion ins Leere: Eine Eigenschaft, die nur und alle Menschen besitzen, würde höchstens ein Grundrecht begründen, welches die betreffende Eigenschaft schützt. Fundamentale Eigenschaften und Interessen, wie jene nach Leben und Unversehrtheit, besitzen jedoch auch nichtmenschliche Primaten.
Gründe
Was sind Gründe dafür, dass ein Individuum Grundrechte haben sollte? Grundrechte dienen, wie bereits angedeutet, dem Schutz bestimmter Fähigkeiten und Interessen, über die ein Individuum verfügt. Im Folgenden soll ausgeführt werden, welche Fähigkeiten und Interessen bei nichtmenschlichen und menschlichen Primaten relevant für die Begründung ihrer Grundrechte auf Unversehrtheit und auf Leben sind.
Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, wie es für Menschen in Art. 10 Abs. 2 BV verankert ist, dient in erster Linie dazu, seine Trägerinnen vor übermässigen physischen und psychischen Schmerzen zu schützen.[66] Als körperlicher Schmerz wird ein „unangenehmes Sinnes- und Gefühlserlebnis, das mit aktueller oder potentieller Gewebeschädigung verknüpft ist oder mit Begriffen einer solchen Schädigung beschrieben wird”[67] verstanden. Als Kriterien zur Bestimmung von Schmerz können etwa herangezogen werden: das Besitzen eines zentralen Nervensystems, Vermeidungslernen, schützende motorische Reaktionen, wie reduzierte Verwendung der betroffenen Körperteile, physiologische Veränderung, Kompromisse zwischen Stimulusvermeidung und anderen Motivationsfaktoren, Opioidrezeptoren und Hinweise auf reduzierte Schmerzempfindung bei Behandlung mit lokaler Anästhesie oder einem Analgetikum sowie hohe kognitive Fähigkeiten und Bewusstsein.[68] Wie menschliche Primaten verfügen auch nichtmenschliche Primaten über ein zentrales Nervensystem, eignen sich Vermeidungsverhalten an, weisen schützende motorische Reaktionen auf, unterliegen physiologischen Veränderungen, gehen Kompromisse zwischen Stimulusvermeidung und anderen Motivationsfaktoren wie etwa Nahrungsbeschaffung ein, verfügen über Opioidrezeptoren, zeigen reduzierte Schmerzempfindlichkeit bei lokaler Anästhesie oder Analgesie und verfügen über hohe kognitive Fähigkeiten und Bewusstsein. Genau wie menschliche Primaten erfüllen also auch nichtmenschliche Primaten alle Kriterien für körperliche Schmerzempfindungsfähigkeit.[69] Daraus folgt, dass auch nichtmenschliche Primaten ein Interesse daran haben, körperlich unversehrt zu bleiben.
Die geistige Unversehrtheit betrifft den Schutz vor psychischem Leiden, das eine gewisse minimale Intensität erreicht.[70] Nicht nur menschliche Primaten, sondern auch nichtmenschliche Primaten können in ihrer geistigen Unversehrtheit verletzt werden. So bestimmt auch das Tierschutzgesetz in Art. 3 Bst. b Ziff. 4, dass das Wohlergehen von nichtmenschlichen Tieren nur dann gewährleistet ist, wenn „Schäden und Angst vermieden werden“. Aus evolutionsbiologischer Sicht gibt es keine Hinweise dafür, dass sich nichtmenschliche Primaten in diesem Punkt grundsätzlich von menschlichen Primaten unterscheiden. Nichtmenschliche Primaten verfügen, wie oben ausgeführt, über eine hohe Intelligenz, die sie für psychische Traumata besonders anfällig macht. Forschung an nichtmenschlichen Primaten hat ergeben, dass nichtmenschliche Primaten durch negative Ereignisse wie soziale Trennungen, sozialen Entzug, mütterliche Vernachlässigung oder Missbrauch schwere Verhaltensstörungen wie Depressionen und andere geistige Störungen davontragen.[71] Da nichtmenschliche Primaten unter solchen geistigen Störungen leiden können, haben sie ein Interesse daran, geistig unversehrt zu bleiben.
Grundrecht auf Leben
Der Tod eines Individuums ist häufig mit Schmerzen verbunden. Da nichtmenschliche Primaten schmerzempfindungsfähige Individuen sind, haben sie ein starkes Interesse daran, nicht zu sterben. Selbst wenn ihr Tod jedoch schmerzfrei herbeigeführt werden könnte, bedeutet dies indessen nicht, dass nichtmenschliche Primaten kein Interesse daran hätten, weiterzuleben. So verfügen nichtmenschliche Primaten über die Fähigkeit, in die Vergangenheit zu blicken und zukünftige Ereignisse zu antizipieren. Sie leben mit anderen Worten nicht in der blossen Gegenwart, sondern führen ein transtemporales Leben. Auch eine schmerzlose Herbeiführung ihres Todes unterbricht dieses Leben und verletzt deshalb ihre Interessen. Ausserdem dienen Fähigkeiten wie jene der Schmerzempfindung dazu, gefährliches Verhalten zu vermeiden und dadurch das eigene Überleben, zumindest vorübergehend, zu sichern. Die Behauptung, ein schmerzempfindungsfähiges Individuum habe kein Interesse daran zu leben, kommt deshalb der Behauptung gleich, ein Individuum mit Augen habe kein Interesse daran zu sehen. Selbst durch eine schmerzfreie Tötung werden nichtmenschliche Primaten daran gehindert, zukünftige positive Erlebnisse zu haben. Schliesslich ist das Leben besonders schützenswert, weil es die logische Voraussetzung für jegliche weitere Grundrechte, wie jenes auf Unversehrtheit, bildet. Aus diesen Gründen haben nichtmenschliche Primaten ein fundamentales Interesse daran, zu leben.
Grundrechtseinschränkungen
Wie für die Grundrechte von Menschen gilt auch für die vorgeschlagenen Grundrechte von nichtmenschlichen Primaten, dass sie gewissen anerkannten Einschränkungen unterliegen. So ist eine Einschränkung von Grundrechten möglich, wenn sie den Kerngehalt nicht verletzt, eine gesetzliche Grundlage besteht, sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
Wie bei menschlichen Primaten würde auch bei nichtmenschlichen Primaten das Grundrecht auf Leben ein Verbot von willkürlicher Tötung bedeuten. Was als „willkürlich“ betrachtet wird, sollte dabei am gleichen Massstab bemessen werden, der auch bei menschlichen Primaten zur Anwendung kommt. Eine Tötung für blosse Versuchszwecke oder aus Mangel an Gehegen wäre kein genügender Grund für eine Tötung und würde das Grundrecht auf Leben verletzen. Hingegen läge keine Verletzung dieses Grundrechts vor, wenn ein nichtmenschlicher Primat getötet würde, um eine nicht anders abwendbare schwere Gefährdung anderer Güter (zum Beispiel das Leben eines angegriffenen Kindes) zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Leben ist also dann gerechtfertigt, wenn sie den vier obengenannten Kriterien einer rechtmässigen Einschränkung gerecht wird. Dasselbe gilt für das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Auch für Menschen gewährleistet dieses Recht keinen absoluten Schutz vor körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Nichtsdestotrotz ist die Einsicht zentral, dass Grundrechte trotz ihrer Einschränkbarkeit Trümpfe darstellen, die ihre Träger bei Interessenabwägungen auf gleiche Augenhöhe mit anderen Grundrechtsträgern bringen. Ihre Interessen werden dadurch wesentlich stärker geschützt als die Interessen von Individuen, die keine Grundrechte besitzen, und werden im Kerngehalt gar absolut garantiert.
Einwände und Antworten
Gegen die Forderung nach Grundrechten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten könnte eine Reihe von Einwänden erhoben werden, welche nachfolgend analysiert und widerlegt werden.
Einwand: Diese Forderung würde zur Abschaffung des Zoos in Basel führen!
Erwiderung: Die Forderung nach Grundrechten auf Leben und körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten hat nicht zur Folge, dass im Zoo Basel keine
nichtmenschlichen Primaten mehr gehalten werden dürfen. Der Zoo muss nach Annahme der Initiative einzig sicherstellen, dass die geforderten Grundrechte von nichtmenschlichen Primaten gewahrt werden.
Das heisst konkret in Bezug auf das Grundrecht auf Leben, dass nichtmenschliche Primaten nicht aus willkürlichen Gründen getötet werden dürfen. Kann dies nicht garantiert werden, muss der Zoo
geeignete Massnahmen treffen, um dieses Grundrecht nicht zu verletzen. Ausserdem muss der Zoo das Grundrecht von nichtmenschlichen Primaten auf körperliche und psychische Unversehrtheit garantieren.
Dies wäre in der Regel dann gesichert, wenn der Zoo nicht selber in die körperliche und psychische Unversehrtheit der Tiere eingreift sowie positive Massnahmen trifft, um körperlichen und
psychischen Schäden vorzubeugen.
Einwand: Diese Forderung verunmöglicht die biomedizinische Forschung!
Erwiderung: Unsere Forderung richtet sich nicht gegen die biomedizinische Forschung. Es wird lediglich verlangt, dass bei der Forschung die Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit
von nichtmenschlichen Primaten nicht verletzt werden. So wäre zum Beispiel weiterhin Forschung an nichtmenschlichen Primaten denkbar, wenn sie den Schweregrad 0 – das heisst Versuche, die für die
Tiere keine Belastung darstellen und bei denen das Allgemeinbefinden nicht erheblich beeinträchtigt wird – nicht überschreitet.
Einwand: Diese Forderung gibt Primaten Menschenrechte!
Erwiderung: Die Behauptung, der hier gemachte Vorschlag verlange „Menschenrechte“ für nichtmenschliche Primaten, ist falsch. Was gefordert wird, ist ein Grundrecht auf Leben für
nichtmenschliche Primaten und ein Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten. Diese Grundrechte lehnen sich bewusst an die entsprechenden
Grundrechte für Menschen an, da die Gründe für beide Rechte dieselben sind. Jedoch können sie nicht mit Menschenrechten gleichgesetzt werden, da die Kategorie „Menschenrechte“ mehr als nur die
von uns geforderten zwei Grundrechte beinhaltet. Insbesondere umfassen Menschenrechte auch das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Religionsfreiheit. Da nichtmenschliche Primaten nicht die
Fähigkeit dazu haben, diese Grundrechte auszuüben, haben sie auch kein Interesse an diesen Rechten und somit keine Schutzwürdigkeit in Bezug auf diese Rechte. Unsere Forderung führt also nicht
dazu, dass nichtmenschlichen Primaten alle Grundrechte verliehen werden, die Menschen besitzen.
Einwand: Man kann Primaten keine Grundrechte geben, da dies nicht umsetzbar wäre!
Erwiderung: Die Zahl der nichtmenschlichen Primaten im Kanton Basel-Stadt (ungefähr 300 Individuen) ist überschaubar. (Zum Vergleich: Im Kanton Basel-Stadt lebten im Dezember 2015
knapp 200’000 menschliche Primaten.) Dass nichtmenschliche Primaten ihre Grundrechte nicht selber ausüben können, bedeutet nicht, dass sie keine Grundrechte besitzen können. Im Kanton Basel-Stadt
leben viele andere menschliche Primaten, die entweder vorübergehend (wie im Fall von Kleinkindern oder Komapatienten) oder permanent (wie im Fall von Personen mit schweren geistigen Behinderungen
oder fortgeschrittener Demenz) unfähig sind, ihre Grundrechte selber auszuüben. Damit auch die Grundrechte dieser Menschen wahrgenommen werden, kennt der Staat verschiedene Stellen, wie etwa die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Sicherstellung der Grundrechte von nichtmenschlichen Primaten könnte auf ähnliche Weise gewährleistet werden. Denkbar wäre die Einsetzung eines
speziellen Beauftragten bei der KESB oder die Einsetzung einer Ombudsfrau oder eines eigenständigen Primatenbeistandes, welcher die Sicherstellung des Lebens und der Unversehrtheit von
nichtmenschlichen Primaten zu gewährleisten hat.
Einwand: Wenn wir anfangen, nichtmenschlichen Primaten Grundrechte zu geben, dann werden in nicht allzu ferner Zeit auch Hunde, Katzen, Kühe, Ratten, ja gar Insekten und Pflanzen
Grundrechte haben!
Erwiderung: Unsere derzeitige Forderung beschränkt sich auf nichtmenschliche Primaten, die, wie oben dargelegt, Eigenschaften und Interessen besitzen, die es rechtfertigen, dass wir
ihnen diese zwei Grundrechte zugestehen. Dies schliesst nicht aus, dass auch andere Tiere, die die betreffenden Eigenschaften aufweisen, in den Genuss der gleichen (oder weiterer) Grundrechte kommen
können. Nur ist diese Forderung bei nichtmenschlichen Primaten aufgrund der bisherigen überwältigenden Erkenntnisse besonders dringlich. Dies führt aber nicht zu einer „slippery slope“: Denn
zuerst muss dargelegt werden, welche anderen Individuen über die notwendigen Eigenschaften und Interessen verfügen. Grundrechte unterliegen ausserdem gewissen Einschränkungen. Selbst wenn also
weitere Individuen Grundrechte erhielten, bedeutete dies nicht, dass diese keine notwendigen Abwägungen zuliessen.
Einwand: Primaten können keine Rechte haben, da sie keine Pflichten erfüllen können!
Erwiderung: Träger von Grundrechten müssen nicht selber dazu in der Lage sein, Pflichten wahrzunehmen. Kleinkinder, Personen mit geistigen Behinderungen oder mit fortgeschrittener
Demenz sind nicht dazu in der Lage, Pflichten wahrzunehmen und werden trotzdem durch Grundrechte geschützt. Bei nichtmenschlichen Primaten wäre dies nicht anders.
Einwand: Wenn wir Primaten Grundrechte geben, dann unterhöhlen wir Menschenrechte!
Erwiderung: Ganz im Gegenteil: Unser Vorschlag stärkt die Menschenrechte. Heutige Menschenrechtskonzeptionen sind theoretisch schlecht untermauert, da sie Rechte entweder auf die
Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies stützen (ein zirkuläres Argument) oder sie auf vermeintlich spezifisch menschliche Eigenschaften wie Autonomie und Rationalität zurückführen. Letzterer
Argumentationsstrang stellt die Grundrechte von Menschen mit geistigen Behinderungen, Kleinkindern oder von Menschen mit fortgeschrittener Demenz auf ein sehr wackeliges Fundament, da diese Menschen
eben gerade nicht autonom und rational sind. Durch Hilfskonstrukte (wie jenes, dass sie zu einer Spezies gehören, deren normale Mitglieder autonom und rational sind) wird häufig versucht,
die Rechte aufzufangen. Diese Hilfskonstrukte sind jedoch aus theoretischer Sicht nicht überzeugend: Wenn zum Beispiel für die Rechte eines Kleinkindes massgebend wäre, was ein “normaler” Mensch
(falls man sich überhaupt darauf einigen könnte, was ”normal” ist) kann, dann würde jedes Kleinkind das Wahlrecht erhalten, einen Führerschein lösen und strafrechtlich wie ein Erwachsener zur
Verantwortung gezogen werden können. Da solche Konstrukte nicht plausibel sind, vermögen bestehende Menschenrechtskonzeptionen gerade die Grundrechte von denjenigen Menschen kaum zu begründen, die
diese Rechte am allernötigsten haben. Im Gegensatz dazu schafft unser Vorschlag ein sicheres Fundament für die Grundrechte von Menschen, die von den herkömmlichen Menschenrechtsansätzen an den
Rand gedrängt werden: Auch Kleinkinder, schwerstbehinderte und demente Personen sind leidensfähig und haben ein Interesse daran, weiterzuleben. Genau deshalb müssen wir ihre Grundrechte auf Leben
und auf Unversehrtheit (sowie alle weiteren auf sie anwendbaren Rechte) schützen.
Einwand: Die Forderung nach Grundrechten für nichtmenschliche Primaten ist anthropozentrisch: sie gibt nur jenen Tieren Rechte, die dem Menschen am meisten ähneln!
Erwiderung: Unsere Forderung knüpft aus reinen Praktikabilitätsgründen an eine bestimmte Ordnung (Primates) an. Die Beschränkung auf nichtmenschliche Primaten geschieht
jedoch nicht aus moralischen Gründen. Auch andere Tiere bedürfen Grundrechte, wenn sie die betreffenden Eigenschaften und Interessen haben, welche für diese Grundrechte notwendig sind. Historisch
gesehen ist diese Vorgehensweise keine Ausnahme. In der Geschichte der Grundrechte wurde der Kreis der Rechtsträger stets graduell ausgedehnt.
Politische Forderung und Begründung
Kantonale Initiative zur Einführung von Grundrechten für Primaten auf Verfassungsstufe
Zur rechtlichen Umsetzung der Grundrechte auf Leben und auf Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten wird die Initiative „Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit für alle Primaten“ lanciert.
Ziel der Initiative ist es, eine partielle Änderung der basel-städtischen Verfassung herbeizuführen. Der Initiativtext und die Begründung zur Initiative lauten wie folgt:
Initiativtext
Der bisherige § 11 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt lautet folgendermassen:
1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
- das Recht auf Leben
- das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
- das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung;
- das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels;
- das Recht auf Freiheit und Sicherheit;
- das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung;
- der Schutzdes Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation;
- das Recht auf Ehe und Familie;
- das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens;
- der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten;
- die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
- die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit;
- die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit;
- das Recht auf Bildung;
- das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen;
- die Freiheit der Kunst;
- die Freiheit der Wissenschaft;
- derSchutzdesEigentums;
- das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung;
- das Recht auf Hilfe in Notlagen;
- die Niederlassungsfreiheit;
- das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
- das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht;
- das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer angemessenen Frist.
Unsere Initiative verlangt, dass § 11 bei Absatz 2 mit einem Buchstaben c ergänzt wird, der wie folgt lautet:
c. das Recht von nichtmenschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Grundrechtskompetenz
Im Bereich der Grundrechte kommt den Kantonen die Kompetenz zu, in ihren Kantonsverfassungen Grundrechte und weitere verfassungsmässige Rechte zu schützen, die über die in der Bundesverfassung gewährleisteten Grundrechte hinausgehen oder von dieser nicht erfasst werden. Mit anderen Worten haben Kantone die Kompetenz, neue, nicht in der Bundesverfassung vorgesehene Grundrechte zu erlassen sowie den Schutzbereich bestehender Grundrechte zu erweitern.[72] Auch der Kanton BaselStadt kennt in § 11 Abs. 2 seiner Kantonsverfassung besondere kantonale Grundrechte, die über den bestehenden Schutz der Bundesverfassung hinausgehen (§ 11 Abs. 2 Bst. b im Hinblick auf das Petitionsrecht in Art. 33 BV) bzw. von dieser gar nicht erfasst werden (§ 11 Abs. 2 Bst. a im Hinblick auf das Recht auf Ehe und Familie in Art. 14 BV).
Unsere Initiative „Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit für alle Primaten“ stützt sich auf diese kantonale Grundrechtskompetenz. Unsere Forderung nach einem Grundrecht auf Leben und einem Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit kann dabei als Vorschlag für ein neues oder weitergehendes kantonales Grundrecht verstanden werden. Die von uns geforderten Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten stellen insofern neue kantonale Grundrechte dar, als dass die Bundesverfassung bislang keine Grundrechte für nichtmenschliche Primaten garantiert. Unsere Initiative kann jedoch auch als Vorschlag für weitergehende kantonale Grundrechte verstanden werden, da die Bundesverfassung bereits jetzt die Grundrechte auf Leben und auf Unversehrtheit garantiert, allerdings nur für menschliche Primaten. Unsere Forderung nach Grundrechten für nichtmenschliche Primaten weitet auf kantonaler Ebene den persönlichen Schutzbereich dieser bestehenden Grundrechte auf nichtmenschliche Primaten aus.
Da der vorliegende Vorschlag die Einführung von Grundrechten für nichtmenschliche Primaten betrifft und keine Änderung des bestehenden Tierschutzrechtes verlangt, steht unser Vorschlag auch nicht im Konflikt mit der in Art. 80 BV geregelten Kompetenz des Bundes im Tierschutzbereich. Wie in diesem Positionspapier dargelegt wird, unterscheiden sich Grundrechte prinzipiell von anderen Tierschutzbestimmungen, weshalb der Kanton Basel-Stadt zum Erlass des von uns vorgeschlagenen § 11 Abs. 2 Bst. c KV Basel-Stadt, der Grundrechte und nicht Tierschutz betrifft, befugt ist.
Begründung
- Gleiche Interessen sollten gleichermassen berücksichtigt und geschützt werden, unabhängig von der Artzugehörigkeit eines Individuums.
- Wir Menschen gehören der Ordnung der Primaten an und sind nahe verwandt mit über dreihundert weiteren Primatenspezies (sog. nichtmenschlichen Primaten). Nichtmenschliche Primaten sind hochintelligent, können mit Menschen in Zeichensprache kommunizieren, sind leidensfähig, empfinden Empathie für andere und können sich sowohl an vergangene Ereignisse erinnern als auch in die Zukunft blicken.
- Die heutige Tierschutzgesetzgebung und -praxis in der Schweiz tragen den Interessen von (nichtmenschlichen) Primaten, nicht zu leiden und nicht getötet zu werden, kaum Rechnung: Diese fundamentalen Interessen der Primaten sind im Kerngehalt nicht geschützt und müssen häufig selbst unwichtigen menschlichen Interessen weichen.
- Das Leben und die körperliche und geistige Unversehrtheit von Primaten können nur mittels Grundrechten effizient gesichert werden.
- Im Kanton Basel-Stadt werden derzeit mehrere hundert Primaten gehalten, die des Schutzes durch Grundrechte bedürfen.
- Die Grundrechte auf Leben undUnversehrtheit stellen die biomedizinische Forschung als solche keineswegs in Frage, und sofern die geforderten Grundrechte nicht verletzt werden, dürfen Primaten auch weiterhin in der Forschung eingesetzt werden. Auch eine grundrechtskonforme Zoohaltung von Primaten wäre möglich.
- Die Kantone können zusätzliche Grundrechte schaffen, die weiter gehen als die Grundrechte in der Bundesverfassung. Unsere Initiative ist somit auch bundesrechtskonform. Sie betrifft nicht den Bereich des Tierschutzes im engen Sinn des Bundesrechts, sondern den Bereich der Grundrechte.
Zusammenfassung
Nichtmenschliche Primaten sind hochintelligente und soziale Wesen, die leidensfähig sind und über die Fähigkeit verfügen, sich an vergangene Ereignisse zu erinnern und für zukünftige Ereignisse zu planen. Sie haben ein fundamentales Interesse daran, zu leben und körperlich und geistig unversehrt zu bleiben. Die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in der Schweiz tragen diesen Interessen aber kaum Rechnung, da das Tierschutzgesetz selbst Eingriffe in die Kernbereiche des Lebens und der Unversehrtheit zulässt und in der Praxis diese grundlegenden Interessen der Primaten selbst trivialen menschlichen Interessen untergeordnet werden. Damit ihre Interessen ernstgenommen werden, bedürfen nichtmenschliche Primaten deshalb eines rechtlichen Schutzes, der über das Tierschutzgesetz hinausgeht. Einen solchen Schutz bieten Grundrechte. Grundrechte bewirken, dass die Interessen ihrer Träger als gleichwertig anerkannt und damit besser geschützt werden als die Interessen von Individuen, die über keine Grundrechte verfügen. Grundrechte werden deshalb häufig als Trümpfe bezeichnet. Durch Grundrechte wird überdies auch der Kern der geschützten Interessen absolut garantiert. Mögliche Einwände und Bedenken, die gegen diese Forderung nach Grundrechten auf Leben und Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten erhoben werden können, erweisen sich als unbegründet. Um diese Erkenntnisse in praktische Form zu giessen, präsentieren wir einen konkreten Vorschlag für die kantonale Initiative „Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit für alle Primaten“ im Kanton Basel-Stadt, in der wir die Verankerung von Grundrechten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten in § 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt fordern.
Quellenangaben
[1] Charles Darwin, Die Abstammung des Menschen und die geschlechtliche Zuchtwahl, Erster Band, Stuttgart: E. Schweizerbart’sche Verlagshandlung, 1871, S. 171. Darwin zitiert seinerseits St. George Mivart, Philos. Transact., 1867, S. 410. ↑
[2] Encyclopaedia Britannica Online, Primate, 2016, abrufbar unter: http://www.britannica.com/animal/primatemammal (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[3] Siehe das Sklavereiabkommen vom 25. September 1926 sowie das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956. ↑
[4] Siehe z.B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979. ↑
[5] Siehe das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006. ↑
[6] Siehe etwa das Sexual Orientation Factsheet des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Factsheet Sexual Orientation Issues, Februar 2016, abrufbar unter: http://www.echr.coe.int/Documents/FS_Sexual_orientation_ENG.pdf (zuletzt besucht am 8. März 2016). ↑
[7] Friderun Ankel-Simons, Primate Anatomy: An Introduction, 2. Aufl., San Diego: Academic Press, 2000, S. 1. ↑
[8] Giordano Bruno Stiftung, Brother Chimp Sister Bonobo: Rights for Great Apes! 2011, abrufbar unter: http://www.giordano-bruno-sti ung.de/sites/gbs/files/download/greatapes2.pdf (zuletzt besucht am 26. Februar 2016) S. 5.; Colin P. Groves, Primates, in: Don E. Wilson / DeeAnn M. Reeder (Hrsg.), Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference, 3. Aufl., Baltimore: Johns Hopkins University Press, 2005, S. 181 ff. ↑
[9] Encyclopaedia Britannica Online, Primate: Distribution and Abundance, 2016, abrufbar unter: http://www.britannica.com/animal/primate-mammal/Distribution-and-abundance (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[10] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Tierversuchsstatistik, 2014, abrufbar unter: http://www.tv-statistik.ch/de/erweiterte-statistik/index.php (zuletzt besucht am 26. Februar 2016).↑
[11] Eigene Recherchen. ↑
[12] Robert M. Seyfarth / Dorothy L. Cheney, Knowledge of Social Relations, in: John C. Mitani / Josep Call / Peter M. Kappeler / Ryne A. Palombit / Joan B. Silk (Hrsg.), The Evolution of Primate Societies, Chicago: University of Chicago Press, 2012, S. 637. ↑
[13] Ibid., S. 637 f. ↑
[14] John P. Rafferty, Primates, NewYork: Encyclopaedia Britannica Publishing, 2011, S. xii. ↑
[15] Frans de Waal, The Evolution of Empathy, in: Greater Good, 1 September 2005, abrufbar unter: http://greatergood.berkeley.edu/article/item/the_evolution_of_empathy (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[16] Jules H. Masserman / Stanley Wechkin / William Terris,„Altruistic“ behavior in rhesus monkeys, in: The American Journal of Psychiatry, 1964, Bd. 121, S. 584. ↑
[17] Andrew Knight, The beginning of the end for chimpanzee experiments?, in: Philosophy, Ethics, and Humanities in Medicine, Bd. 3, 2008. ↑
[18] Andrew Whiten, Social Learning, Traditions, and Culture, in: John C. Mitani / Josep Call / Peter M. Kappeler / Ryne A. Palombit / Joan B. Silk (Hrsg.), The Evolution of Primate Societies, Chicago: University of Chicago Press, 2012, S. 695. ↑
[19] Ibid. ↑
[20] Ibid. ↑
[21] Andrew Whiten, Primate Culture and Social Learning, in: Cognitive Science, Bd. 24, 2000, S. 487. ↑
[22] Klaus Zuberbühler, Communication Strategies, in: John C. Mitani / Josep Call / Peter M. Kappeler / Ryne A. Palombit /Joan B. Silk (Hrsg.), The Evolution of Primate Societies, Chicago: University of Chicago Press, 2012, S. 658. ↑
[23] Ibid., 648. ↑
[24] Roger S. Fouts / Deborah H. Fouts / Thomas E. van Cantfort, The Infant Loulis Learns Signs from Cross-Fostered Chimpanzees, in: R. Allen Gardner / Beatrix T. Gardner / Thomas E. van Cantfort (Hrsg.), Teaching sign language to chimpanzees, Albany: State University of New York Press, 1989. ↑
[25] Josep Call / Laurie R. Santos, Understanding Other Minds, in: John C. Mitani / Josep Call / Peter M. Kappeler / Ryne A. Palombit /Joan B. Silk (Hrsg.), The Evolution of Primate Societies, Chicago: University of Chicago Press, 2012, S. 675, 677. ↑
[26] William A. Roberts ,Mental Time Travel: Animals Anticipate the Future, in: Current Biology, Bd. 17, 2007, S.418; Thomas R. Zentall, Mental time travel in animals: A challenging question, in: Behavioural Processes, Bd. 72, 2006, S. 173; Nicola S. Clayton / Timothy J. Bussey / Anthony Dickinson, Can animals recall the past and plan for the future?, in: Nature Reviews Neuroscience, Bd. 4, 2003, S. 685.
Selbst skeptische Autoren, wie etwa Thomas Suddendorf und Michael C. Corballis, betonen, dass es “natürlich keine Überraschung [wäre] herauszufinden, dass unsere engsten noch lebenden Verwandten wenigstens einen Teil der Fähigkeiten besitzen, die wir Menschen mit so grosser Wirkung ausüben. Die begrenzten Ergebnisse aus der Forschung an nichtmenschlichen Spezies deuten auf ein Kontinuum hin, im Sinne Darwins, gemäss welchem ‘der geistige Unterschied zwischen Menschen und den höheren Tieren, so gross er auch sein mag, nur ein gradueller und kein grundsätzlicher Unterschied ist’” (Thomas Suddendorf / Michael C. Corballis, Behavioural evidence for mental time travel in nonhuman animals, in: Behavioural Brain Research, Bd. 215, 2010, S. 295; unsere Übersetzung). ↑
[27] Mathias Osvath / Elin Karvonen, Spontaneous Innovation for Future Deception in a Male Chimpanzee,in:PLoSONE, Bd. 7, 2012, S. 1; Michael Balter, Stone-Throwing Chimp is Back – And This Time It’s Personal, in: Science, 9. Mai 2012, abrufbar unter: http://www.sciencemag.org/news/2012/05/stone-throwing-chimp-back-and-time-its-personal (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[28] Abigail Z. Rajala / Katharine R. Reininger / Kimberly M. Lancaster / Luis C. Populi,Rhesusmonkeys (Macacamulatta) do recognize themselves in the mirror: Implications for the evolution of self-recognition, in: PLoS ONE, Bd. 5, 2010, S. 1; Monique W. de Veer / Gordon G. Gallup Jr. / Laura A. Theall / Ruud van den Bos / Daniel J. Povinelli, An 8-year longitudinal study of mirror self-recognition in chimpanzees (pan troglodytes), in: Neuropsychologia, Bd. 41, 2003, S. 229; Frans de Waal / Marietta Dindo / Cassiopeia A. Freeman / Marisa J. Hall, The monkey in the mirror: hardly a stranger, in: National Academy of Sciences USA, Bd. 102, 2005, S. 11140–11147; Justin J. Couchman, Self-agency in rhesus monkeys, in: Biology Letters, Bd. 8, 2012, S. 39. ↑
[29] Helen Proctor, Animal Sentience: Where Are We and Where Are We Heading?, in: Animals, Bd. 2, 2012, S. 632. ↑
[30] Siehe etwa William S. Gilmer / William T. McKinney, Early experience and depressive disorders: human and nonhuman primate studies, in: Journal of Affective Disorders, Bd. 75, 2003, S. 103. ↑
[31] BGE 135 II 384 E. 3.1; Bernhard Waldmann, Art.120 BVN 12, in: Bernhard Waldmann / Eva Maria Belser / Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag, 2015; Christoph Errass, Öffentliches Recht der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, Bern: Stämpfli Verlag, 2006, S. 59 ff.; Christoph Errass, Art. 120 BV N 18, in: Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich: Schulthess und DIKE, 2014. ↑
[32] Hervorhebung hinzugefügt. ↑
[33] Hervorhebung hinzugefügt. ↑
[34] Hervorhebungen hinzugefügt. ↑
[35] MargotMichel / Saskia Stucki, Rechtswissenschaft: Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, in: Reingard Spannring et al. (Hrsg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human-Animal Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen, Bielefeld: Transcript Verlag, S. 238. ↑
[36] Siehe Vanessa Gerritsen, Animal Welfare in Switzerland –constitutional aim, social commitment,and a major challenge, in: Global Journal of Animal Law, Bd. 1, 2013, S. 10. ↑
[37] BGE 135 II 384; 135 II 405. ↑
[38] Margot Michel / Saskia Stucki, Rechtswissenschaft: Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, in: Reingard Spannring et al. (Hrsg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human-Animal Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen, Bielefeld: Transcript Verlag, S. 239. Siehe auch Vanessa Gerritsen, Animal Welfare in Switzerland – constitutional aim, social commitment, and a major challenge, in: Global Journal of Animal Law, Bd. 1, 2013, S. 11 f. ↑
[39] Margot Michel / Saskia Stucki, Rechtswissenschaft: Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, in: Reingard Spannring et al. (Hrsg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human-Animal Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen, Bielefeld: Transcript Verlag, S. 239. ↑
[40] Die defizitäre Rechtslage und Praxis wirken sich indessen auch in anderen Bereichen zu Lasten der Tiere aus: So werden beispielsweise trotz der gesetzlichen Vorschrift, dass die Belastung eines Tieres nur dann gerechtfertigt ist, wenn überwiegende Interessen vorliegen, in der Lebensmittelproduktion sämtliche männliche Küken, die als „Beiprodukt“ der Legehennenzucht anfallen, getötet. Rund zwei Millionen Küken sterben so jedes Jahr in der Schweiz, da ihr Leben und Wohlbefinden gegenüber wirtschaftlichen Interessen als untergeordnet angesehen werden. Siehe Mit Tieren wird praktisch alles gemacht, Tages-Anzeiger, 20. April 2015, abrufbar unter: http://www.tagesanzeiger.ch/wissen/natur/Mit-Tieren-wird-praktisch-alles-gemacht/story/15396791 (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). Weiter sind zum Beispiel trotz des besagten Interessenabwägungsprinzips Qualzuchten, das heisst Zuchten, die bei Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auslösen, an der Tagesordnung. Bei Hunden reicht das Qualzuchtspektrum etwa „von zwergwüchsigen Tieren (wie Yorkshire Terrier, Zwergpudel und Chihuahuas) mit Geburtsschwierigkeiten, Gebissanomalien, offenen Fontanellen (Schädelknochenlücken) etc. bis hin zu eigentlichen Riesenhunden (beispielsweise Deutsche Doggen, Bernhardiner, Mastiffs oder Irish Wolfhounds) mit teilweise erheblichen Gelenk- und Skelettschäden.” Gieri Bolliger / Andreas Rüttimann, Qualzuchten – ein gravierendes Tierschutzproblem, in: Welt der Tiere, Bd. 2, 2013, S. 14. ↑
[41] Vanessa Gerritsen, Evaluation Process for Animal Experiment Applications in Switzerland, in: ALTEX Proceedings, Bd. 4, 2015, S. 37 f. ↑
[42] Siehe ibid., S. 38. ↑
[43] Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin, Beispiel 4 fragwürdiger Tierversuche in der Schweiz: Rückenmarksversuche mit Affen an der Uni Fribourg, abrufbar unter: http://www.aerztefuertierschutz.ch/index.html?id=5&nid=21 (zuletzt besucht am 3. März 2016); siehe auch AGSTG, Affenversuche an der Universität Freiburg, abrufbar unter: http://www.agstg.ch/fotos-/-videos/44-/-sp-883/176-a enversuche-an-der-universitaet-freiburg.html (zuletzt besucht am 3. März 2016). ↑
[44] Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin, Beispiel 4 fragwürdiger Tierversuche in der Schweiz: Rückenmarksversuche mit Affen an der Uni Fribourg, abrufbar unter: http://www.aerztefuertierschutz.ch/index.html?id=5&nid=21 (zuletzt besucht am 3. März 2016). ↑
[45] Siehe Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin, Neue Studie beweist, dass die von uns kritisierten Affenversuche von Fribourg tatsächlich unnötig waren, abrufbar unter: http://www.aerztefuertierschutz.ch/index.html?id=3&nid=101 (zuletzt besucht am 3. März 2016). ↑
[46] Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) / EidgenössischeKommission für Tierversuche (EKTV), Die Würde des Tieres, 2008, abrufbar unter: http://www.ekah.admin.ch/fileadmin/ekahdateien/dokumentation/publikationen/EKAH_Wuerde_des_Tieres_10.08_d_EV1.pdf (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[47] Ibid. (Hervorhebung hinzugefügt). ↑
[48] Motion „Verbot von belastenden Tierversuchen an Primaten“,15.4241, eingereicht am 17. Dezember 2015 von Nationalrätin Maya Graf (Grüne). ↑
[49] Motion „Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel”,15.4240, eingereicht am 17. Dezember 2015 von Nationalrätin Maya Graf (Grüne). ↑
[50] Motion „Importverbot für Jagdtrophäen“, 15.3736, eingereicht am 18. Juni 2015 von Alt-Nationalrätin Aline Trede (Grüne). Diese Motion fordert unter anderem ein generelles Verbot von Primatentrophäen. ↑
[51] Parlamentarische Initiative „Verbot von mittel- und schwerbelastenden Tierversuchen an Primaten”, 06.464, eingereicht am 4. Oktober 2006 von Nationalrätin Maya Graf (Grüne). ↑
[52] Interpellation „Stopp der Tierzucht in Zoos als Publikumsmagnet“, 14.3722, eingereicht am 14. September 2014 von Nationalrätin Isabelle Chevalley (Grünliberale). ↑
[53] Interpellation „Massnahmen gegen den illegalen Buschfleischhandel“, 13.3887, eingereicht am 25.September 2013 von Nationalrätin Ruth Humbel (CVP). ↑
[54] Interpellation „Marmosetten-Versuch der ETHZ“, 06.3126, eingereicht am 23. März 2006 von Nationalrätin Barbara Marty Kälin (SP). ↑
[55] Anfrage „Würde der Tiere in Schweizer Zoos“, 09.1042, eingereicht am 12. Mai 2009 von Nationalrat Ignazio Cassis (FDP-Liberale). ↑
[56] Postulat „Versuche an Primaten“, 07.3345, eingereicht am 17. Juni 2007 von Ständerätin Christiane Langenberger (FDP). In diesem Postulat wird die Frage aufgeworfen, ob Interessenabwägungen bei der Forschung an Primaten wegen der Würde des Tieres nicht generell verboten sein sollten. ↑
[57] Siehe Steven M. Wise, That’s One Small Step for a Judge, One Giant Leap for the Nonhuman Rights Project, 4. August 2015, abrufbar unter: http://www.nonhumanrightsproject.org/2015/08/04/thats-one-small-step-for-a-judgeone-giant-leap-for-the-nonhuman-rights-project/ (zuletzt besucht am 8. März 2016). ↑
[58] Great Ape Project relaunched, abrufbar unter: http://greatapeproject.de/gap-relaunched/ (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[59] Ferner gibt es eine Reihe von Staaten, wie Belgien, Österreich, die Niederlande, Neuseeland und Grossbritannien, die ein absolutes Verbot von Versuchen an Menschenaffen sowie ein teilweises Verbot von Versuchen an weiteren nichtmenschlichen Primaten erlassen haben. In den Staaten der Europäischen Union (EU) wurde 2010 mit dem Erlass der Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (2010/63/EU) Forschung an Menschenaffen grundsätzlich verboten (Art. 8 Ziff. 3). Dieses Verbot gilt gemäss Art. 55 Ziff. 2 der Richtlinie nur dann nicht, wenn solche Forschung als ultima ratio zur Erhaltung einer Art oder bei Auftreten eines für Menschen lebensbedrohlichen Zustands unbedingt erforderlich ist. Die Richtlinie verschärft sodann auch die Bedingungen für die Forschung an anderen nichtmenschlichen Primaten (Art. 8). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief am 10. November 2012 ab. Siehe hierzu Protection of laboratory animals, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/EN/TXT/?uri=URISERV%3Asa0027 (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[60] The Universal Charter of the Rights of Other Species, 2013, abrufbar unter: http://www.all-creatures.org/articles/aruniversal-charter-rights-species.html (zuletzt besucht am 26. Februar 2016); The Declaration Of Animal Rights, 2011, abrufbar unter: http://www.declarationofar.org/textSign.php# (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[61] Rainer J. Schweizer, Art. 10 BVN 11, in: Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich: Schulthess und DIKE, 2014. ↑
[62] Die von uns geforderte Gleichwertigkeit durch Grundrechte bedeutet indes nicht Gleichberechtigung: Durch Grundrechte werden nichtmenschliche Primaten den Menschen nicht in tatsächlicher Hinsicht angeglichen. Sie werden nur in Bezug auf spezifische Interessen (konkret ihr Leben und ihre Unversehrtheit) mit gleichwertigen Grundrechten ausgestattet. ↑
[63] Siehe Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, London: Bloomsbury, S. 6. ↑
[64] Vgl. Hans-Johann Glock, The Anthropological Difference: What Can Philosophers Do To Identify the Differences Between Human and Non-human Animals? in: Royal Institute of Philosophy Supplement, Bd. 70, 2012, S. 111. ↑
[65] Bernd Ladwig, Menschenrechte und Tierrechte, in: Zeitschrift für Menschenrechte, Bd. 1, 2010, S. 137. ↑
[66] Rainer J. Schweizer, Art. 10 BV N 17, in: Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich: Schulthess und DIKE, 2014. ↑
[67] International Association for the Study of Pain, IASP Taxonomy, abrufbar unter: http://www.iasppain.org/Taxonomy#Pain (zuletzt besucht am 26. Februar 2016).
Die deutschsprachige Übersetzung der Definition findet sich auf Deutsche Schmerzliga, Was ist Schmerz?, abrufbar unter: http://schmerzliga.de/was_ist_schmerz.html (zuletzt besucht am 26. Februar 2016). ↑
[68] Robert W. Elwood / Stuart Barr / Lynsey Patterson, Pain and stress in crustaceans?, in: Applied Animal Behaviour Science, Bd. 118, 2009, S. 129. ↑
[69] Vgl. hierzu Helen Proctor, Animal Sentience: Where Are We and Where Are We Heading? in: Animals, Bd. 2, 2012, S. 632. ↑
[70] Vgl. Jörg-Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern: Stämpfli, 2008, S. 73. ↑
[71] Vgl. William S. Gilmer / William T. McKinney, Early experience and depressive disorders: human and non-human primate studies, in: Journal of A ective Disorders, Bd. 75, 2003, S. 103. Siehe dazu auch den Bericht der EKAH/EKTV, Die Würde des Tieres, 2008, abrufbar unter: http://www.ekah.admin.ch/fileadmin/ekahdateien/dokumentation/publikationen/EKAH_Wuerde_des_Tieres_10.08_d_EV1.pdf (zuletzt besucht am 26. Februar 2016), in dem festgehalten wird, dass Güterabwägung für Forschung an Menschenaffen nicht zulässig sei. Gemäss eines Teils der Kommissionen ist damit auch Forschung an nichtmenschlichen Primaten unzulässig. ↑
[72] BGE 99 I 474; 121 I 267, 269; Rainer J. Schweizer, Vorbemerkungen zu Art. 7-36 BV N 14, in: Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich: Schulthess und DIKE, 2014. ↑
Bevorzugte Zitation: Fasel, R., Blattner, C., Mannino, A. und Baumann, T. (2016). Grundrechte für Primaten. Positionspapier von Sentience Politics (1): 1-18.